Rechtsänderungen für alle Privatpersonen
Ab 01.01.2007 wird bei der so genannten Reichensteuer der Spitzensteuersatz von 42% auf 45% angehoben, wenn die Einkünfte mehr als 250.000 € betragen. Die Gewinne aus gewerblicher/selbständiger Tätigkeit sind davon aber noch dieses Jahr verschont; erst ab 01.01.2008 gilt die Reichensteuer für alle Einkunftsarten.
Bei der privaten Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen z. B. Verkauf eines Hauses gegen Rente, können bei neuen Verträgen ab 01.01.2008 die Renten nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Die betrieblichen Übertragungen sind davon nicht betroffen.
Die Höchstgrenze für den Abzug von Spenden ist seit 01.01.2007 auf 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte erhöht worden; bisher war sie auf 5% begrenzt. Großspenden können nun zeitlich unbegrenzt auf neue Jahre vorgetragen werden.
Die Übungsleiterpauschale wurde ab 01.01.2007 von bisher 1.848 € auf nun 2.100 € angehoben. Wer nicht als Trainer oder ähnliches tätig ist z.B. als Vorstand eines Vereins, kann erstmals 2007 eine „Aufwandspauschale“ von 500 € erhalten für bestimmte, freiwillige, unentgeltliche, ehrenamtliche Betreuung im gemeinnützigen Bereich. Die Vereine erhalten die so genannte Steuerfreigrenze von 30.678 € auf 35.000 € angehoben für ihre wirtschaftliche Betätigung.
Zum Abzugsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung einen Nachweis mit Rechnung und Überweisung (einschl. Kontoempfängerdaten) fordert; Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Die Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist leider noch nicht ganz geschafft. Erst Mitte November 2007 haben sich die Koalitionspartner auf einige Grundsätze geeignet. Der Entwurf eines Gesetzes liegt aber noch nicht vor. Es ist aber sicher, dass alle Vermögensgegenstände nun immer zu Verkehrswerten angesetzt werden. Dies würde bedeuten, dass sich die Bewertung des Grundvermögens steuerlich verschlechtern wird. Nach der bisherigen Gesetzeslage ergab sich nur ein Ansatz von etwa 65%. Es wurde aber bekräftigt, dass die Freibeträge erhöht werden, aber nur für nahe Familienangehörige. Man hat noch vor, das neue Gesetz bereits rückwirkend für 2007 anzuwenden für die Erbfälle (nicht für Schenkungen) soll aber die Möglichkeit bestehen, noch das alte Recht zu wählen.
Durch zwei Änderungen in der Abgabenordnung (§§ 42, 138a AO) wird man künftig dem Finanzamt den Nachweis dafür erbringen müssen, dass es für eine gewählte Gestaltung mit Steuerspareffekt „..beachtliche(!) nicht-steuerliche Gründe..“ dafür gibt. Echte Steuersparmodelle müssen sogar dem Finanzamt angezeigt werden. Durch die Änderungen wird die Finanzverwaltung deutlich gestärkt.
Rechtsänderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die Entfernungspauschale mit 0,30 € für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wird 2007 erst ab dem 21. Kilometer gewährt. Dabei beachten Sie, dass für die Pauschale eine Höchstgrenze von 4.500 € besteht, wer also einen Weg zur Arbeit von mehr als insgesamt 85 KM (bei 230 Tagen) hat!
Gegen die Nichtanerkennung der ersten 20 KM bestehen ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken. Es wurde bereits ein Urteil dazu erstritten, leider aber nur zum Eintrag eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte. Die Finanzverwaltung zeigt sich unnachgiebig; es ist zu empfehlen, in der Steuererklärung 2007 alle Kilometer geltend zu machen, und gegen den gekürzten Bescheid Einspruch einzulegen.
Bei den Pauschalen zu Reisekosten, speziell ins Ausland, ergeben sich Änderungen. Ab 01.01.2008 können Arbeitnehmer für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine Pauschalen mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann aber die Pauschbeträge steuerfrei auszahlen. Die sind nun aber um 20% der Verpflegungspauschale zu kürzen; außer, im Hotelpreis ist definitiv kein Frühstück enthalten.
Ab 2007 ist ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abziehbar, wenn es Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit bildet. Die Fälle, in denen bisher ein Abzug bis 1.250 € möglich war, fallen ersatzlos weg.
Als Arbeitgeber wollen Sie ferner eine neue Rechtsprechung beachten, wonach der Verzicht auf Schadenersatz gegenüber einem Mitarbeiter Arbeitslohn darstellt.
Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer Annehmlichkeiten zukommen lassen, so beachten Sie bitte die Grenze von 44 € monatlich. Die Beträge dürfen nicht kumuliert bzw. auf ein Jahr o.ä. umgerechnet werden.
Bei den Renten wurden Verfahrensvereinfachungen geschaffen, somit die Finanzverwaltung und die Rententräger Daten austauschen können.
Rechtsänderungen bei privaten Vermögen
Die Abgeltungssteuer auf Zinseinnahmen gilt erst ab 01.01.2009. Sie beträgt dann 25% auf die Einnahmen zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (!). Gegenüber der Bank soll also nun die Konfessionszugehörigkeit erklärt werden.
Führt die pauschale Besteuerung der Kapitaleinkünfte für den Steuerpflichtigen zu einer höheren Steuerbelastung, so kann er immer noch eine Einkommensteuererklärung abgeben. Hier wird dann geprüft, ob die Besteuerung günstiger ist. Es wird noch ein Sparer-Pauschbetrag von 801 € je Person gewährt, den die Bank über den Freistellungsauftrag berücksichtigt.
Beachten Sie unbedingt: ab 2009 dürfen Werbungskosten aus Kapitalvermögen grundsätzlich nicht mehr von den Kapitalerträgen abgesetzt werden!
Wohnen Sie in Ihrer eigenen Eigentumswohnung, vergessen Sie bitte nicht, dass Sie die Handwerkerleistungen für die Eigentümergemeinschaft anteilig als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können.
Steht Ihre Wohnung/Haus leer, oder müssen Sie längerfristige Mietminderungen hinnehmen, beantragen Sie den Erlass der Grundsteuer.
Rechtsänderungen für alle Unternehmen
Die wichtigsten Änderungen ergeben sich mit der Gewerbesteuer. Ab 2008 ist sie nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das muss sich nicht nachteilig auswirken. Die Gewerbesteuer wird nämlich schon seit Jahren bei der Einkommensteuer wieder angerechnet. Diese Anrechnung wird nun verbessert. Der Faktor der Anrechnung wird von 1,8 auf 3,8 deutlich erhöht. Bei einem örtlichen Gewerbesteuerhebesatz bis 380% führt das zu einer Vollanrechnung; Konstanz hat z.B. einen Hebesatz von 360%.
Die bisher komplizierte Staffelung bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages (gleitender Freibetrag) bei Einzel- und Personengesellschaften fällt weg. Um diesen Nachteil auszugleichen, wird der Messbetrag nicht mehr mit 5% sondern jetzt nur noch mit 3,5% aus dem Gewerbeertrag gerechnet.
Im Detail zum Gewerbeertrag fallen als Erleichterung die Hinzurechnung der so genannten Dauerschuldzinsen weg. Im Gegenzug werden nun aber 25% aller Zinsen hinzugerechnet. Ferner werden außergewöhnliche Boni und Skonti berücksichtigt. Außerdem werden 20% der Leasingraten und 75% der Mieten/Pachten hinzugerechnet. Für die Summe aller Hinzurechnungen besteht aber ein Freibetrag von 100.000 €. Kleinere Betriebe werden also mit dieser rigorosen, neuen Hinzurechnung wohl nicht belastet.
Für Anschaffungen ab 01.01.2008 wird die degressive Abschreibungsmethode abgeschafft. Wenn Sie Investitionen deshalb jetzt noch vorziehen, beachten Sie, dass die Bestellung nicht ausreicht; Sie müssen bis 31.12.2007 die Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangt haben.
Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern (so genannte GWG) ändert sich ab 01.01.2008 einiges. Wirtschaftsgüter, die 150,00 € und weniger kosten, müssen sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Für alle Wirtschaftsgüter, die 150,01 € bis 1.000,00 € kosten, wird jetzt ein Sammelposten eingerichtet, der auf 5 Jahre abgesetzt wird. Spätere Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen solch eines einzelnen Wirtschaftsgutes haben keinen Einfluss auf den Einzelposten.
Die so genannte Anspar-Rücklage gem. § 7g EStG wird durch den so genannten Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Unternehmer können bereits schon 2007 (!) einen solchen Investitionsabzugsbetrag mit bis zu 40% der geplanten Investitionskosten den gewinnmindernd abziehen. Der Abzug erfolgt außerbilanziell, die bisherige buchmäßige Bildung einer Rücklage entfällt. Gegenüber dem Finanzamt muss das Wirtschaftsgut lediglich seiner Funktion nach benannt werden.
Die Frist, in der darauf die Investition getätigt werden muss, wurde von zwei auf drei Jahre verlängert. Der Abzugsbetrag kann zudem nun auch für gebraucht angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildet werden.
Wird das Wirtschaftsgut angeschafft, wird der Abzugsbetrag aufgelöst, der aber nicht (wie bisher) den Gewinn im Anschaffungsjahr erhöht, sondern der vielmehr auf die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes übertragen wird. Mit der Folge, dass dann die Abschreibung nur noch aus 60% der Anschaffungskosten gerechnet wird.
Bei fehlender oder nicht funktionsgerechter Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag nachträglich wieder im ursprünglichen (!) Jahr rückgängig gemacht. Das führt zu einer Steuernachzahlung, die mit jährlich 6% verzinst werden muss.
Voraussetzung für den neu geregelten Abzugsbetrag ist aber, dass bestimmte Größenmerkmale nicht überschritten werden: liegt eine Bilanz vor, so darf das Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 € betragen. Liegt nur eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung vor, dann darf der Gewinn nicht mehr als 100.000 € betragen, was deutlich ungünstiger ist.
Die Sonderabschreibung von 20% nach § 7g Abs. 5 EStG ist ebenfalls an diese Größenmerkmale gebunden. Als wesentliche Erleichterung fällt aber für Anschaffungen ab 01.01.2008 weg, dass zuvor eine Ansparrücklage gebildet sein musste. Die Sonderabschreibung gibt es auch für gebrauchte, bewegliche Wirtschaftsgüter.
Ganz neu ist die Konzeption der Zinsschranke im Einkommensteuergesetz. Danach sind ab 01.01.2008 Zinsaufwendungen eines Betriebes nur noch in Höhe des Zinsertrages desselben Wirtschaftsjahres abziehbar. Die Zinsschranke knüpft also an einen „steuerlichen EBIT“ an. Es gibt jedoch eine Freigrenze; die Zinsschranke greift nicht, wenn der Saldo zwischen Zinserträge und Zinsaufwand weniger als 1 Mio. € beträgt. Damit werden große Projektfinanzierungen künftig erheblich behindert.
Rechtsänderungen für Einzelunternehmen/Personengesellschaften
Es wird eine so genannte Thesaurierungsbegünstigung eingeführt. Danach können nicht entnommene Gewinne eines Wirtschaftsjahres nur mit 28,25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Der Gewinn muss im Rahmen einer Bilanz ermittelt sein; die Überschussrechner, insbesondere Freiberufler sind damit von dieser Begünstigung ausgeschlossen.
Wird der Gewinn in späteren Jahren entnommen, dann wird darauf eine (pauschale) Steuer von 25% nachberechnet (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Der Vorteil dieser Begünstigung wird umso besser, je höher der persönliche Grenzsteuersatz liegt. Ist dieser unter 42%, rentiert sich der erzielte Steueraufschub erst nach acht Jahren oder noch später.
Rechtsänderungen für Kapitalgesellschaften
Der Körperschaftsteuersatz wird ab 01.01.2008 von 25% auf 15% gesenkt. Weil aber die Gewerbesteuer nun nicht mehr Betriebsausgaben sind, ergibt sich im Vergleich keine Steuerentlastung um 10%, sondern nur um knapp 9%. Trotzdem ist nun im internationalen Vergleich die deutsche GmbH sehr günstig besteuert.
Die Vorauszahlungen werden ab kommendem Jahr nicht automatisch reduziert. Außerdem muss die Reduktion über einen speziellen Vordruck beantragt werden; der erste Termin wäre zum 10.03.2008.
Die Besteuerung der Gewinnausschüttungen (beim Anteilseigner) ändert sich erst ab 01.01.2009. Die Ausschüttung unterliegt der 25%igen Abgeltungssteuer. Zu beachten ist, dass ab dann auch für die im Zusammenhang mit der Beteiligung stehende Aufwendungen, z.B. Darlehenszinsen für Kapitaleinlagen, nicht mehr abzugsfähig sind.
Neu geregelt wurde auch der so genannte Mantelkauf § 8c KStG. Hier geht es um das Schicksal von Verlustvorträgen, wenn man die Gesellschaftsanteile verkauft.
GBA 21.12.2007
Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 8. August 2007 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Hierzu erklärt das Bundesministerium der Finanzen: Mit dem Gesetzentwurf werden zahlreiche steuerrechtliche Vorschriften in unterschiedlichen Bereichen verbessert. Dabei stehen Bürokratieabbau und Steuerrechtsvereinfachung im Vordergrund. Hervorzuheben sind insbesondere folgende drei Maßnahmen:
1. Einführung des Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehepaaren (§ 39e EStG)Für Ehepaare mit unterschiedlich hohem Arbeitnehmereinkommen (Steuerklassen III und V) ist im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage eine deutliche Verfahrensverbesserung vorgesehen. Bisher wirkt die Steuerklasse V aufgrund ihrer hohen steuerlichen Belastung oftmals als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme. Mit dem neuen Verfahren sollen die Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. Wer zum Beispiel 20% des gemeinsamen Einkommens verdient, führt dann auch 20% der gemeinsamen Lohnsteuer ab.
2. Ersatz der Papier-Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren (§ 39f EStG)
Die Umstellung auf das elektronische Verfahren entlastet Arbeitnehmer, Unternehmen und Gemeinden. Arbeitnehmer brauchen sich künftig nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit. Dieser kann damit die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen. Da die allermeisten Unternehmen über eine elektronische Lohnabrechnung verfügen, vereinfacht sich dadurch ihr Aufwand für das Lohnsteuerverfahren erheblich. Auch die Gemeinden werden in großem Umfang entlastet. Millionen von Lohnsteuerkarten müssen nicht mehr gedruckt und versandt werden.
Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer (?) eine einmalige, eindeutige Identifikationsnummer erhält.
3. Präzisierung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes (§ 42 AO)
Im Steuerrecht ist jeder nach seiner Leistungsfähigkeit gleich zu belasten. Auf Kosten der Allgemeinheit wird jedoch mitunter versucht, dieser Belastung durch Gestaltungen zu entgehen. Rechtlich komplizierte Gestaltungen ohne beachtliche außersteuerliche Gründe werden häufig nur gewählt, um Steuern zu sparen. Eine Vorschrift, die möglichen Missbrauch verhindern soll, existiert bereits. Aufgrund der Ausgestaltung sowie einer nicht immer einheitlichen und unübersichtlichen Rechtsprechung ist sie aber bisher schwer handhabbar. Die Neuregelung beseitigt diesen Mangel. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werden die Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen jetzt klar definiert. Dabei ist wichtig: Der Anwendungsbereich des neuen § 42 Abs. 1 AO wird ausdrücklich auf Fälle mit ungewöhnlichen Gestaltungen begrenzt, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe dargelegt werden. Jeder Steuerzahler, der eine steuersparende Gestaltung wählt, weiß künftig, dass er die für seine Gestaltungsentscheidung maßgebenden außersteuerlichen Gründe im Zweifel darzulegen hat und kann entsprechende Vorsoge treffen.
In der Fachliteratur wird die Neufassung des § 42 AO stark kritisiert. Bei Verdacht kann die Finanzverwaltung behaupten, eine steuerliche Gestaltung sei missbäuchlich - und der Steuerpflichtige muss nun den Gegenbeweis antreten.
Quelle BMF Newsletter vom 08.08.2007
Dass man aber diesem Chi-Quadrat-Test nicht immer glauben kann, sieht man in dem WISO-Beitrag. Hier wird als Beispiel ein in Konstanz ansässiger Mandant gewählt. In dem Fall hat der Betriebsprüfer des Finanzamtes Konstanz das Kassenbuch verworfen und behauptet, es sei manipuliert, weil der Chi-Quadrat-Test einen entsprechenden Hinweis ergab. Die Folge: Erhebliche Hinzuschätzungen und die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.
Wir verteidigen die Ansicht, dass dabei gänzlich übersehen wird, dass die Anzahl der Tagesumsätze nicht ausreicht, um ein zuverlässiges Zahlenmaterial zu liefern. Außerdem kommen die Tageseinnahmen als Summe nur durch wenige Verkäufe und dann auch noch nur zu runden Einzelverkaufspreisen zustande.
Dr. Axel Becker (Audicon GmbH) unterstützt die Wirtschaftsexperten mit seinem Know-how bei dem Thema. Die Audicon GmbH in Düsseldorf ist der Anbieter von Software für Analyse, Prüfung, Reporting und Überwachung von Daten für Unternehmen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
GG 17.03.2007
Wie die Handwerkskammer heute mitteilt, gelten mit Beginn des neuen Jahres für den gesamten Geschäftsverkehr von Firmen (Einzelkaufleute = e.K., OHG und GmbH (§ 35a GmbHG), AG und Genossenschaften) neue formale Anforderungen. Diese sind beinhaltet im „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) vom 10. November 2006.
Die Pflichtangaben, die Firmen bislang nur auf den gedruckten Geschäftsbriefen anbringen mussten, wie etwa Bezeichnung der Firma, Ort der Handelsniederlassung, Registergericht, Handelsregisternummer, ggf. Geschäftsführer, ggf. Vorstandsmitglieder und ggf. Aufsichtsratsvorsitzender gelten nun auch in Geschäftsbriefen „gleichviel welcher Form". Das bedeutet, dass nun auch in eMails entsprechende Angaben gemacht werden müssen. Die Auflistung der Pflichtangaben ist auch unabhängig vom Inhalt der Mitteilung, die nach außen geht. Erfasst werden daher Rechnungen, Angebote, Anfragebestätigungen, Auftragsbestätigungen, Bestellscheine, Quittungen usw.
Ausnahmen macht der Gesetzgeber weiterhin nur, wenn Mitteilungen oder Berichte im Rahmen bestehender Geschäftsverbindungen erfolgen und hierbei auszufüllende Formulare verwendet werden. Bestellscheine werden von dieser Ausnahme aber auch weiterhin nicht erfasst. Im Zweifel sollte man die Angaben daher vorsorglich machen. Von den neuen Anforderungen nicht betroffen sind Kleingewerbetreibende und Freiberufler.
Die betroffenen Unternehmen sollten sich unbedingt an das Gesetz halten, um Abmahnungen durch unseriöse Anwälte, die hier ein lukratives Geschäftsfeld sehen, abzuwenden.
Manchem mag es lästig erscheinen, in jeder inhaltlich noch so unbedeutenden eMail all diese Informationen aufführen zu müssen. Diese können jedoch durch entsprechende Voreinstellungen automatisch eingeblendet werden. Das Anbringen der Pflichtangaben in einer angehängten elektronischen Visitenkarte reicht allerdings nach ersten Auffassungen, die zur neuen Rechtslage geäußert werden, nicht aus.
Quelle: Presseinformation Handwerkskammer Konstanz
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem amtlichen Schreiben zahlreiche bislang offene Anwendungsfragen zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen geklärt. Danach sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden - unabhängig davon, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt.
Arbeiten, die in der Werkstatt eines Handwerksbetriebes ausgeführt werden, können leider nicht berücksichtigt werden. Auch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht ansetzbar. Der Steuerbonus gilt z.B. für Arbeiten an Innen- und Außenwänden, für Reparaturen von Fenstern und Türen oder die Reparatur oder der Austausch von Bodenbelägen wie Parkett oder Fliesen.
Ab sofort steht außerdem fest: Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften können den Steuerbonus ebenfalls in Anspruch nehmen.Voraussetzung für die Anrechnung: Der Anteil der Arbeits- und Fahrtkosten muss auf der Rechnung des Handwerkers gesondert ausgewiesen sein, Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Die Finanzverwaltung akzeptiert jedoch, wenn der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen für das Kalenderjahr 2006 geschätzt wird.
Quelle: Presseinformation Handwerkskammer Konstanz
Ab dem Jahr 2007 wird der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle beschränkt sein, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist immer dann der Fall, wenn in dem Arbeitszimmer die prägenden beruflichen Handlungen erbracht werden. Maßgeblich dafür ist der inhaltlich qualitative Schwerpunkt, sodass in der Regel die zeitliche Komponente erst in zweiter Linie entscheidend ist. Aktuell hat der Bundesfinanzhof nun Grundsätze aufgestellt, ab wann ein heimischer Telearbeitsplatz als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen ist und damit zum vollumfänglichen Werbungskostenabzug führt.
Bei so genannten Mischverträgen im Zusammenhang mit Telearbeitsplätzen arbeiten die Arbeitnehmer sowohl im Unternehmen als auch zu Hause. Zu keiner Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer kommt es in diesen Fällen, wenn der Arbeitnehmer eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen zu Hause und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers erbringt. Ausreichend für den vollen Abzug der Aufwendungen ist dann also über die Woche gesehen ein überwiegender Aufenthalt nach Stunden im Arbeitszimmer. Auch die für das kommende Jahr geplante Einschränkung ändert an dieser Beurteilung nichts. Gerade aber im Hinblick auf die ab 2007 geltenden Neuregelungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollte beachtet werden, dass es hier weitere Gestaltungsalternativen gibt, um den Vollabzug der Aufwendungen zu erreichen. Folgende Gestaltungen kämen dafür z.B. in Betracht:
BFH, Urteil vom 23.5.2006, Az. VI R 21/03, DStR 2006, 1125
I.1-Prozent-Regelung gilt nur noch bei Fahrzeugen des notwendigen Betriebsvermögens
Nach neuer Gesetzeslage, die bereits rückwirkend für 2006 anzuwenden ist (!), wird die so genannte 1-Prozent-Regelung bei Selbstständigen auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 v.H. (notwendiges Betriebsvermögen) beruflich genutzt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 bis 50 v.H. (gewillkürtes Betriebsvermögen) wird der Privatanteil des Fahrzeugs geschätzt. Diese Verschärfung gilt nicht für die Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer, selbst wenn diese auch zur Privatnutzung erfolgt. Um in den Genuss der Pauschalierung zu kommen, muss der Unternehmer dem Finanzamt nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Dazu muss aber kein Fahrtenbuch geführt werden! Einzelheiten hat die Finanzverwaltung kürzlich in einem Anwendungsschreiben vom 7.7.06 festgelegt:
1. Liegt bereits auf Grund der Art des ausgeübten Berufs (z.B. Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Handwerker), des räumlich ausgedehnten Tätigkeitsbereichs (z.B. Landarzt) oder aus sonstigen äußeren Umständen (z.B. Entfernung Wohnung-Betrieb) eine überwiegende betriebliche Nutzung auf der Hand, kann die Finanzverwaltung auf den Nachweis verzichten.
2. Im Übrigen ist ein Nachweis zu führen, wobei eine bestimmte Art nicht vorgeschrieben wird. Mögliche Nachweisunterlagen: Eintragungen in Terminkalendern, Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggeber, Reisekostenabrechnungen. Im Zweifel sollte die betriebliche Nutzung über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten am besten außerhalb der Urlaubszeit formlos aufgezeichnet werden. Aufzuzeichnen sind: Anfangs- und Endkilometerstand, Anlass und Strecke der betrieblichen Fahrten). Wichtig: Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich des Umfangs der betrieblichen Nutzung gelten solange fort (auch im Folgejahr), bis sich die Verhältnisse ändern (z.B. Umzug, Fahrzeugwechsel in eine andere Wagenklasse). Beachten Sie noch zum Umfang der betrieblichen Nutzung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und selbst Mittagsheimfahrten zählen zu den betrieblichen Fahrten. Das erleichtert für viele den Nachweis.
Hinweis: Gehören Sie nicht zu der unter I.1. genannten Fallgruppe oder könnte das Erreichen der 50-Prozent-Grenze zweifelhaft sein, ist zur Vermeidung von Streitigkeiten möglichst sofort (auf jeden Fall noch in 2006) mit den formlosen Aufzeichnungen der betrieblichen Fahrten für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens 3 Monaten zu beginnen.
II. Anforderungen an ein ordnungsgemäßes FahrtenbuchBei Nutzung eines Firmenwagens auch für private Fahrten muss der Unternehmer oder auch der Arbeitnehmer, dem ein Dienstwagen überlassen wird, monatlich pauschal 1 v.H. des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Privatnutzung versteuern. Stattdessen kann das Verhältnis der betrieblichen oder beruflichen Fahrten zur Privatnutzung aber auch durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Wenn der günstigere Nachweis gelingt, können die auf die Privatnutzung tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Der BFH hat jüngst die Anforderungen an ein solches ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nochmals konkretisiert:
1. Grundsätzliche Anforderungen
Ein Fahrtenbuch muss zeitnah (möglichst nicht nachträglich) und in geschlossener Form geführt werden (keine Loseblattsammlung!). Die Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen vollständig und fortlaufend wiedergegeben sein. Bei Benutzung eines Computerprogramms muss sichergestellt sein, dass nachträgliche Änderungen der Aufzeichnungen ausgeschlossen sind oder vom Programm dokumentiert werden (jederzeit veränderbare Excel-Datei genügt nicht!). Beim Kauf eines elektronischen Fahrtenbuches in Verbindung mit einem eingebauten Navigationssystem als Sonderausstattung sollten Sie dies vorab klären.
2. Notwendiger Inhalt eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches
Grundsätzlich ist jede private und berufliche Verwendung des Pkw getrennt aufzuzeichnen. Folgende Angaben sind für Geschäftsreisen erforderlich: Datum der durchgeführten Reise, Fahrziel, Geschäftszweck und Angabe des Geschäftspartners/Kunden oder ersatzweise Gegenstand der dienstlichen Verrichtung (Baustelle, Filiale, Behörde o.ä.) sowie Kilometerstand zu Beginn und bei Ende der Fahrt. Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch einen kurzen Vermerk zu kennzeichnen.
Erleichterungen: Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten (z.B. mehrere Kunden werden nacheinander besucht), reicht es aus, wenn der Gesamtkilometerstand und die gefahrenen km erst am Ende der Reise aufgezeichnet werden. Gleichzeitig müssen aber die besuchten Kunden oder der Gegenstand der Verrichtung (z.B. Baustelle, Filiale) in der entsprechenden Reihenfolge eingetragen werden. Wird die Reise durch eine Privatfahrt unterbrochen, muss das Ende der beruflichen Fahrt aufgezeichnet werden. Häufig aufgeführte Fahrtziele, Kunden und Reisezwecke können auch durch Abkürzungen dargestellt werden. Diese müssen aus sich heraus verständlich oder durch ein beigefügtes Erläuterungsblatt aufgeschlüsselt sein.
Der Schweigepflicht unterliegende Freiberufler (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte u.a.) müssen zwar grundsätzlich die Namen von Mandanten nennen. Zulässig ist aber nach Auffassung der Finanzverwaltung das Führen getrennter Listen über Mandanten mit zugeordneten Nummern, wenn die spätere Zusammenführung problemlos möglich ist.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollten Sie das von Ihnen geführte Fahrtenbuch an die vorgenannten Anforderungen anpassen, falls sie bislang hiervon abweichen. Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an unser Büro.
Quelle IWW GG 09.09.2006
Im Haushaltsbegleitgesetzes 2006 wird der Umsatzsteuersatz von aktuell 16 % auf 19 % zum 1.1.2007 erhöht. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt unverändert weiter. Auch wenn es bis zum In-Kraft-Treten der Umsatzsteuererhöhung noch einige Monate dauert, soll bereits jetzt auf die Folgen hingewiesen werden.
Grundsätzlich würde eine Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.2007 bedeuten, dass für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ab dem 1.1.2007 00.00 Uhr getätigt werden, der Steuer- Satz von 19 % maßgebend ist. Dabei ist unerheblich, wann die Rechnung gestellt oder die Zahlung geleistet wird. D.h., die Anwendung des höheren Steuersatzes kann nicht durch Anzahlungen oder Rechnungserteilung vor dem 31.12.2006 verhindert werden. Dazu folgende Beispiele:
Kauft ein Privatkunde im Dezember 2006 von einem Kfz-Händler einen Pkw, der im Januar 2007 an ihn ausgeliefert und von ihm bezahlt wird, unterliegt das Geschäft dem Steuersatz von 19 %. Für die Festlegung, welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt, ist allein von Bedeutung, wann dem Kunden die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand verschafft wird. Der Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 2006 ist umsatzsteuerrechtlich bedeutungslos. Der Kfz-Händler hat damit für dieses Geschäft in seine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar 2007 eine Umsatzsteuer von 19/119 des Bruttoverkaufserlöses aufzunehmen.
Würde dieser Privatkunde bereits bei Abschluss des Vertrags eine Anzahlung entrichten und den Restkaufpreis bei Abholung im Januar 2007 begleichen, wäre Folgendes zu beachten: Auch hier wird dem Kunden die Verfügungsmacht erst im Januar 2007 verschafft. Damit unterliegt auch dieses Geschäft dem erhöhten Umsatzsteuer-Satz von 19 %. Der Kfz-Händler hat somit im Dezember 2006 aus der Anzahlung eine Umsatzsteuer von 16/116 an das Finanzamt abzuführen. Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung im Januar 2007 hat er dann die restliche Umsatzsteuer von 19/119 aus dem gesamten Kaufpreis abzüglich der im Dezember 2006 bereits auf die Anzahlung gezahlten Umsatzsteuer anzugeben.
In einem weiteren Beispiel hat ein Privatkunde wieder bei einem Kfz-Händler einen Pkw geordert. Diesmal erfolgt der Vertragsabschluss aber vor dem 1.9.2006 d.h. mehr als vier Monate vor der geplanten Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. Im Kaufvertrag ist neben dem Kaufpreis ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % ausgewiesen. Bei Lieferung des Pkw im Januar 2007 überreicht der Kfz-Händler dem Kunden eine Rechnung, die einen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 % ausweist. Auch die frühe Bestellung des Pkw in diesem Fall ändert nichts daran, das dieser erst im Jahr 2007 geliefert wird und das Geschäft damit dem erhöhten Umsatzsteuersatz unterliegt. Der Unternehmer kann hier von dem Kunden auch grundsätzlich die erhöhte Umsatzsteuer verlangen. Denn er hat über das Umsatzsteuerrecht einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch erlangt: Solange der Kaufvertrag mehr als vier Monate vor der Steuersatzerhöhung abgeschlossen wird, kann der Unternehmer den höheren Steuerbetrag von seinem Kunden in der Regel automatisch nachfordern. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Vertragspartner darüber hinaus nichts anderes vereinbart haben. Hat der Kfz-Händler den Vertrag allerdings - unter sonst gleich bleibenden Bedingungen - erst nach dem 1.9.2006 abgeschlossen, ist ein automatisches Nachfordern durch den Unternehmer nicht mehr möglich. Für Geschäfte innerhalb eines Zeitraums von maximal vier Monaten vor der Steuersatzerhöhung ist dies nur noch möglich, wenn der Vertrag dazu eine Regelung enthält oder der Kaufpreis als Nettopreis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Lieferung vereinbart wurde. Es ist also wichtig, bereits im Vorfeld darauf zu achten, dass z.B. in Kaufverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend klare Regelungen für diese Fälle aufgenommen werden.
Auswirkungen kann die geplante Anhebung des Umsatzsteuersatzes regelmäßig auch auf Leistungen haben, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. So genannte Dauerleistungen, wie z.B. Leasing, Wartung und Vermietung, werden an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Dieser kann allerdings unterschiedlich lang sein (2.B. Kalendermonat, Vierteljahr). Es ist aber auch möglich, dass keine zeitliche Begrenzung vereinbart ist. Grundsätzlich ist bei Dauerleistungen auch die Abrechnung und Ausführung von Teilleistungen möglich. Diese gelten mit dem Ende des Abrechnungszeitraums als erbracht. In den Fällen, in denen bei Dauerleistungen die Abrechnungszeiträume bis zum 31.12.2006 enden, gilt der Steuersatz von 16 %. Ab dem 1.1.2007 kommt der neue Steuersatz von 19 % zum Tragen.
Ist in einer Eingangsrechnung auf den ersten Blick erkennbar, dass der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag den allgemeinen Steuersatz übersteigt, scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Daher ist Folgendes zu beachten: Trägt die Eingangsrechnung z.B. das Datum des 2.1.2007 und weist aber einen Umsatzsteuersatz von 16 % aus, ist das korrekt, wenn die der Rechnung zu Grunde liegende Leistung noch im Jahr 2006 erbracht wurde. Als Vorsteuer sind dann die ausgewiesenen 16 % abziehbar. Ist eine Rechnung nach dem 1.1.2007 ausgestellt und die Umsatzsteuer mit 19 % ausgewiesen, ist in der Regel problemlos die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar. Ist eine Eingangsrechnung kurz vor dem 1.1.2007 erstellt, sollte überprüft werden, ob sie den Steuersatz von 16 % ausweist. Wenn nicht, sollte um die Ausstellung einer korrekten Rechnung gebeten werden, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. Bei einer geplanten Umsatzsteuererhöhung kann es somit insbesondere für Privatpersonen oder aber auch Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z.B. Ärzte), ratsam sein, größere Anschaffungen vorzuziehen. Zu beachten ist aber, dass die Vornahme von Anzahlungen auf Anschaffungsvorgänge keine geeigneten Maßnahmen darstellen, um der Erhöhung zu entgehen. Denn wird die Ausführung der Leistung erst im Jahr 2007 durchgeführt, ist in diesen Fällen in der Regel mit einer Nachversteuerung zu rechnen.
Datum: 09.05.2006 G. Gersbacher
Betriebliche Bewirtungskosten von Geschäftsfreunden sind nur zu 70% (vor 2004 nur zu 80%) abzugsfähig.
Bei dem Vorsteuerabzug war die Finanzverwaltung immer der Ansicht, dass deshalb auch die Vorsteuer nur zu 70% bzw. 80% abzugsfähig sei.
In dem BFH-Urteil vom 10.02.2005 - V R 76/03 wurde nun aber festgestellt, dass diese Praxis gegen EU-Recht verstösst.
Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (§ 15 Abs. 1 UStG 1999) zum Vorsteuerabzug. Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG 1999 ist mit Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG nicht vereinbar.
GG 05.04.2005