Günter Gersbacher

Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater

Aktuelles

Kapitalanlagen Schweiz und Schwarzgeld

Deutschland und die Schweiz haben sich am 10.08.2011 über die offenen Steuerfragen geeinigt. Ein Kompromiss konnte ausgehandelt werden, beide Seiten können ihre Ziele erreichen. Künftig kauft Deutschland keine gestohlenen CDs mehr, erhält dafür leichter Informationen über Steuersünder.

Die Unterhändler der Schweiz und Deutschlands haben am Mittwoch in Bern die Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und sich auf den Vertragstext eines Steuerabkommens geeinigt.

Bekanntgegeben wurden erst die Eckewerte des Abkommens. Da Abkommen selbst soll Anfang 2013 in Kraft treten. Der vollständige Text – und damit die endgültige Wertung des Vertrages – wird veröffentlicht, sobald das Abkommen von beiden Regierungen unterschrieben ist. Das sollte in den nächsten Wochen der Fall sein.

Abgeltungssteuer für die Zukunft

Künftige Kapitalerträge und -gewinne sollen unmittelbar über eine Abgeltungssteuer erfasst werden. Der einheitliche Steuersatz wurde, erwartungsgemäss, auf 26,375 Prozent festgelegt. Dies entspricht dem in Deutschland geltenden Abgeltungssteuersatz. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist.

Auskunftsgesuch nur mit Namen

Ab Inkrafttreten des Abkommens können die deutschen Behörden vor der Zustellung eines offiziellen Amtshilfegesuchs neu ein sogenanntes «Auskunftsgesuch» an die Eidgenössische Steuerbehörde EStV schicken. Dieses muss nur den Namen des Kunden, nicht aber den Namen der Schweizer Bank enthalten, wo der deutsche Steuerpflichtige möglicherweise Geld vor dem Fiskus versteckt haben könnte.

Die EStV wird in der Folge nachprüfen, ob dieser Kunde ein Konto auf einer Schweizer Bank hat. Wird sie fündig oder auch nicht, geht die entsprechende Antwort zurück nach Deutschland, im Falle eines «ja» mit Angabe der entsprechenden Bank. Nun kann Deutschland ein offizielles Amtshilfegesuch inklusive Nennung des Namen und des nun bekannten Bankkontos bei den Schweizer Steuerbehörden einreichen. Mit Deutschland einigte sich die Schweiz darauf, dass innert zweier Jahre nur zwischen 750 bis 999 Gesuche eingereicht werden dürfen.

Fishing Expeditions?

Was hält Deutschland denn künftig davon ab, in einem einzigen Gesuch einfach sämtliche Namen von Bewohnern eines reichen Viertels – beispielsweise in München – in die Schweiz zu schicken? Dies ist sicher ein heikler Punkt und es wird sich noch weisen, wie damit in der Praxis umgegangen werden wird.

Auf Anfrage relativiert die Bankiervereinigung etwas und erklärt, dass die Auskunft zu jedem einzelnen Kunden bereits im Auskunftsgesuch begründet werden müsse, es bedürfe «eines plausiblen Anlasses». Zudem könnten derartige Anfragen nur im Hinblick auf die Zeit nach dem Inkrafttreten des Abkommens gestellt werden – die Vergangenheit sei davon komplett ausgenommen.

Vergangenheitsbesteuerung pauschal

Zur Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz, also der abschliessenden Regelung der Vergangenheit, werden Personen mit Wohnsitz in Deutschland einmalig die Möglichkeit haben, eine pauschal bemessene Steuer anonym zu entrichten. Die Höhe dieser Pauschalsteuer werde zwischen 19 und 34 Prozent des Vermögensbestandes liegen.

Berechnet werden soll sie aufgrund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Die Summe wird dem deutschen Fiskus zufliessen. Will das ein Kunde nicht, kann er sich auch individuell bei den deutschen Behörden melden. Durch die Nachbesteuerung gelten die noch offenen Steuerforderungen als im Zeitpunkt des Entstehens erloschen.

Wer weder eine pauschale noch eine individuelle Nachversteuerung seiner unversteuerten Anlagen in der Schweiz möchte, muss seine Konten oder Depots in der Schweiz schliessen. Die Schweiz werde, so der Text, hierüber zusammengefasste Daten zur Verfügung stellen. Die Bankkunden sollen über diese Möglichkeiten von ihrer Schweizer Bank innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten des Abkommens informiert werden.

Erleichterter Marktzutritt

Deutschland und die Schweiz konnten sich im Rahmen des Abkommens zudem darauf einigen, für Finanzinstitute gegenseitig den Marktzutritt zu erleichtern. Für die Schweizer Banken wird besonders die Durchführung des Freistellungsverfahrens für Schweizerische Banken in Deutschland vereinfacht und die Pflicht zur Anbahnung von Kundenbeziehungen über ein Institut vor Ort aufgehoben.

Kein Kauf mehr gestohlener Daten

Geregelt werden konnte mit dem Abkommen auch das leidige Thema des Erwerbs von gestohlenen Kundendaten-CDs durch die deutschen Behörden. So sehe Deutschland «vor dem Hintergrund des Abkommens» keinen Anlass mehr für den Ankauf gestohlener Kundendaten, heisst es in der Mitteilung. Dafür verpflichtet sich die Schweiz, auf die straftrechtliche Verfolgung von Personen wegen Beteiligung am illegalen Erwerb von Bankdaten zu verzichten.
Deutschland sieht dafür von der strafrechtlichen Verfolgung von Bankmitarbeitern wegen der Teilnahme an Steuerdelikten ab, die vor der Unterzeichnung des Abkommens begangen wurden. Die Ausnahme sind Fälle, wo die Sachverhalte schon vorher bekannt waren.

2 Milliarden Franken Garantieleistung

Die Schweizer Banken haben sich zudem zur Zahlung einer Garantieleistung in Höhe von 2 Milliarden Franken verpflichtet. Diese soll einerseits ein Mindestaufkommen bei der Vergangenheitsnachbesteuerung sichern und andererseits den Willen zur Umsetzung des Abkommens bekunden, so der Bund. Das von den Bankern vorgestreckte Geld wird anschliessend mit eingehenden Steuerzahlungen der Bankkunden verrechnet und den Banken zurückerstattet.

«Es kann sein, dass mehr als 2 Milliarden Franken zurückfliessen», sagt die Sprecherin der Bankiervereinigung, dann hätten die Banken keine Auslagen gehabt. Eine Prognose, ob das wirklich passiert, will sie nicht geben.

Wer zahlt wie viel?

Gemäss Bankiervereinigung haben sich die Banken untereinander auf einen Schlüssel geeinigt, wer genau welchen Betrag nach Deutschland ausrichten muss. Genaueres soll nicht offengelegt werden. Sicher ist, dass von den rund 320 Schweizer Banken wohl der grösste Teil auch grenzüberschreitend deutsche Kunden betreut und damit wohl nicht nur die grossen Vermögensverwalter wie die Credit Suisse, UBS, Julius Bär oder Sarasin, sondern auch Vontobel, viele Kantonalbanken, die Raiffeisen-Gruppe und viele Auslandbanken mit dabei sind.


Die Banken der Raiffeisen-Genossenschaft werden sich nicht an den Garantieleistung von insgesamt 2 Milliarden Franken beteiligen, welche für die Schweizer Banken durch das Steuerabkommen der Schweiz mit Deutschland entstehen. 

Quelle: NZZ Online 10.08.2011 GG


Das neue "Bundessteuergesetzbuch"

Pünktlich mit Vorlauf auf die Presse-Sommerlöcher meldet sich im Steuersenkungsstreit ein alter Bekannter, Staatsrechtler Paul Kirchhof.

Sein neues Konzept für Steuervereinfachungen: Statt tausender Einzelregelungen soll es nur noch ein Gesetz geben, und einen einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent.

Er hält es für möglich, das bisherige Steuerrecht mit tausenden Einzelregelungen auf ein einziges Gesetz mit 146 Paragraphen zurechtzustutzen. Die Reform sei aufkommensneutral, sagte Kirchhof. "Der Staat soll vor und nach der Reform die gleiche Summe bekommen - aber die Gesamtlast wird gerechter auf viele Schultern verteilt." Die wichtigsten Vorschläge im Überblick:

Einkommenssteuer: Für Einkommenssteuerzahler sieht Kirchhof einen einheitlichen Steursatz von 25 Prozent vor. Dieser Steuersatz solle für natürliche Personen genauso gelten wie für Personengesellschaften und Körperschaften. Für niedrige Einkommen soll es Freibeträge geben: Die ersten 10.000 Euro bleiben steuerfrei, dann steigt die Steuerlast in zwei Stufen an, erst ab 20.000 Euro werden die vollen 25 Prozent fällig. Für Kinder soll es einen Freibetrag von je 8.000 Euro geben.
Die jetzige Unterscheidung zwischen den Steuersätzen von 15 Prozent (Körperschaftssteuer), 25 Prozent (privates Kapitalvermögen) und 14 bis 45 Prozent (Einkommenssteuer) würden entfallen. Arbeitseinkommen würden nicht mehr höher besteuert als Kapitalerträge. Sämtliche Ausnahmen sollten gestrichen werden.

Erbschaftssteuer: Als zweite Steuer sieht Kirchhof eine abgeänderte Erbschafts- und Schenkungssteuer vor. Hier soll der einheitliche Satz von zehn Prozent gelten. Eine Erbschaft unter Eheleuten soll steuerfrei frei sein, für Kinder sieht er einen Freibetrag von 400.000 Euro vor, für andere 50.000 Euro. Für Hausrat kommen 20.000 Euro hinzu.

Umsatzsteuer: Hier soll alles mit einem Federstreich einfacher werden. Es gibt nach dem Modell kein Vorsteuerabzug bei zwischenunternehmerischen Umsätzen mehr. Stattdessen wird die Leistung beim Endkunden belastet. Laut Medienberichten soll bei der Umsatzsteuer der Einheitssatz bei 19 Prozent liegen.

Verbrauchssteuer: Der Verbrauch von Produkten, durch die der Allgemeinheit Kosten entstehen, wird schließlich in Form der Verbrauchssteuer besteuert.
Dazu zählen Verbrauchssteuern auf Energie, Tabak und Alkohol. Alle übrigen Verbrauchssteuern will er abschaffen. Dabei werden die bisherigen Verkehrssteuern in die Umsatzsteuer integriert.

Quelle: ZDF.ONLINE (29.06.2011)


Aussichten auf Rechtsänderungen 2011/2012

Papierlose Kommunikation mit den Finanzämtern

Das Besteuerungsverfahren wird grundlegend modernisiert. Für möglichst alle Phasen im Besteuerungsprozess werden schrittweise IT-basierte Verfahren entwickelt und angeboten. Mit der papierlosen Kommunikation wird den Bürgern die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung sowie aller erforderlichen Belege ohne Medienbruch ermöglicht. Vorzugsweise werden Übermittlungsverfahren geschaffen, durch die alle steuerlich relevanten Informationen unmittelbar der Steuerverwaltung elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Im Gegenzug sollen die Steuerbescheide der Finanzverwaltung auch rechtsverbindlich in elektronischer Form den Bürgern, Unternehmen bzw. ihren Beratern übermittelt werden, um auch dort wieder ohne zusätzlichen Erfassungsaufwand in die jeweilige Datenverarbeitung eingespeist werden zu können und so letztlich den Bescheid auf Papier zu ersetzen.

Elektronische Lohnsteuerkarte

Durch Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte können Besteuerungsgrundlagen von der Finanzverwaltung künftig zentral und einheitlich in einer bundesweiten Datenbank verwaltet
und automatisiert gepflegt werden. Der Arbeitgeber kann ab dem Jahr 2012 die elektronische
Lohnsteuerkarte abrufen und so den jeweils aktuell zutreffenden Lohnsteuerabzug vornehmen.


Bereitstellung einer vorausgefüllten Steuererklärung

Bei der vorausgefüllten Steuererklärung werden die dem aktuellen Veranlagungsjahr zuzuordnenden
Daten, soweit sie der Finanzverwaltung bereits vorliegen, automatisch in den richtigen Feldern der Steuererklärung vorausgefüllt. Macht der Steuerpflichtige von dem Serviceangebot Gebrauch, ruft er seine Erklärung im Internet ab und überprüft die ausgefüllten Angaben.
Nach ggf. erforderlicher Ergänzung und Korrektur wird die vervollständigte Erklärung wieder an das Finanzamt übermittelt. Für das Gros der Bürgerinnen und Bürger soll die weitgehend
papierlose Kommunikation mit ihrer Finanzbehörde bis 2013 möglich sein.


Vereinfachung der Besteuerung von Rentnern

Soweit Rentner infolge des mit dem Alterseinkünftegesetz eingeleiteten Übergangs zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen bis zum Jahr 2040 aufgrund ihrer individuellen persönlichen Verhältnisse in eine Besteuerung hineinwachsen, wird das Besteuerungsverfahren
vereinfacht. Dazu wird das seit 2005 bestehende Rentenbezugsmitteilungsverfahren schrittweise an die Erfordernisse einer vorausgefüllten Steuererklärung angepasst. Die vorausgefüllte Erklärung wird dabei in der Weise vorbereitet, dass der idealtypische „Nur-Rentner“, der lediglich Rente bezieht und darüber hinaus keine weiteren Einnahmen hat, diese nach Prüfung im Regelfall ohne Änderung an das zuständige Finanzamt übermitteln kann.

Zeitnahe Betriebsprüfung


Ziel der Bundesregierung ist, dass Betriebsprüfungen künftig grundsätzlich gegenwartsnäher durchgeführt werden. In der Betriebsprüfungsordnung soll das Institut der „zeitnahen Betriebsprüfung“ erstmals für Unternehmen und Steuerverwaltung definiert und ein bundeseinheitlicher Standard formuliert werden. Den Finanzämtern vor Ort werden somit hinreichende Möglichkeiten eingeräumt, gemeinsam mit den ausgewählten Unternehmen
individuelle und pragmatische Lösungen zu erarbeiten, die zu einer größeren Gegenwartsnähe
der Prüfungen führen.

Quelle BMF GG 13.12.2011



Rechtsänderungen 2011

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrags von derzeit 920 Euro wird auf auf 1.000 Euro angehoben.

Nutzt der Steuerpflichtige für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und Pkw, sind heute umfangreiche Aufzeichnungen, Ermittlungen und Berechnungen erforderlich, um die zutreffende Höhe der Werbungskosten zu ermitteln. Durch Umstellung der heute notwendigen
tageweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung entfällt für den Betroffenen die Notwendigkeit, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und im Erklärungsvordruck darzulegen.

Kosten für die Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten werden heute in Anhängigkeit davon, ob sie durch die Berufstätigkeit
bedingt oder privat veranlasst sind, unterschiedlich steuerlich berücksichtigt. Dies ist für alle Beteiligten nur schwer handhabbar. Daher soll auf diese Unterscheidung künftig verzichtet
werden. Gleichzeitig wird der Erklärungsaufwand bei der Anlage Kind durch Wegfall einer
Seite des Erklärungsvordrucks reduziert. 

Kindergeld/ Freibeträge für volljährige Kinder

Die Gewährung von Kindergeld und -freibeträgen bei volljährigen Kindern u. a. in Schul- oder Berufsausbildung gestaltet sich im geltenden Recht aufwändig. Eltern müssen sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt die Einkünfte und Bezüge ihrer Kinder detailliert ermitteln und erklären. Zu berücksichtigende steuerliche Abzugsbeträge verursachen
einen teilweise hohen Berechnungsaufwand um erkennen zu können, ob überhaupt Anspruch
auf Kindergeld/ Kinderfreibeträge besteht. Daher soll zukünftig auf die Einkommensüberprüfung
bei volljährigen Kindern verzichtet und somit das Besteuerungsverfahren vereinfacht
werden.

Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute

Derzeit bestehen insgesamt sieben Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute. Die Neuordnung
des Veranlagungswahlrechts - mit der die Veranlagungs- und Tarifvarianten auf vier zurückgeführt werden - vereinfacht das Besteuerungsverfahren in der Verwaltungspraxis deutlich und macht die Vorschrift für den Rechtsanwender handhabbarer und verständlicher.

Keine Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn

Vorgesehen ist, Arbeitnehmer mit geringem Jahrsarbeitslohn von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen einer beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten zu hohen Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung zu befreien. Dies entlastet Arbeitnehmer und Verwaltung gleichermaßen von unnötigem steuerbürokratischem Aufwand.

Verzicht auf die Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei Spendenabzug und außergewöhnlichen Belastungen

Kapitalerträge müssen nach Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Ausnahmen bestehen u.a. dann, wenn außergewöhnliche Belastungen oder Spenden beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dann muss der Antragsteller
seine Kapitalerträge allein für diese Zwecke trotz der bereits erfolgten abgeltenden Besteuerung ermitteln, zusammenstellen und dem Finanzamt gegenüber erklären.

Stipendien

Stipendien sind steuerfrei, wenn sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. Dies soll künftig auch für lediglich mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistete Zahlungen gelten. Der begünstigte Personenkreis wird z. B. auf Empfänger indirekter Zahlungen aus EU-Förderprogrammen erweitert, die Verwaltungspraxis vereinfacht.

Erstattungsüberschüsse bei Sonderausgaben

Wird beispielsweise Kirchensteuer für zurückliegende Jahre erstattet, ist bei höheren Erstattungsbeträgen ggf. eine Wiederaufrollung alter Steuerfestsetzungen erforderlich. Zur Verwaltungsvereinfachung soll darauf künftig verzichtet werden. In diesen Fällen erfolgt künftig eine Hinzurechung im Jahr der Erstattung.

Grenzen bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung sind steuerrechtlich prozentuale Grenzen zu beachten.
Zur Steuervereinfachung ist vorgesehen, den maßgeblichen Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete) zu vereinheitlichen. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug.
Auf die heute vom Steuerpflichtigen aufwändig zu erstellende Totalüberschussprognose wird verzichtet. Diese war bisher einzureichen, wenn der Prozentsatzzwischen 56% und 74% betragen hat.

Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft nur für wesentliche und aufwändige Fälle

Durch die Neuregelung soll die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte wie im Koalitionsvertrag
vorgesehen auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt werden. Dazu ist eine Bagatellgrenze in Höhe von 10.000 Euro gemessen an der Höhe des Gegenstandswerts vorgesehen. Somit entfällt die Kostenbelastung in Fällen kleinerer Investitionen, wenn der Steuerpflichtige im Vorfeld seiner Investitionsentscheidung in steuerlichen Fragen Planungssicherheit erlangen möchte.

Verbesserte Behandlung von Betriebsaufgabe, -verpachtung, -unterbrechung

Nach geltendem Recht kann es insbesondere in den Fällen der Betriebsverpachtung zu aufwendigen Verwaltungsverfahren kommen, wenn der Steuerpflichtige keine eindeutige Aufgabeerklärung abgegeben hat. Zukünftig wird gesetzlich geregelt, dass der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt gilt, was den Grundsätzen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung entspricht.

Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung

Durch die Neuregelung werden die heute hohen Anforderungen an eine elektronische Rechnung
für die Belange der Umsatzsteuer reduziert. Um auch weiterhin eine effektive Umsatzsteuerkontrolle
sicherstellen zu können, wird gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen, auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronisch übermittelte Rechnungen einsehen zu können.

Elektronische Veräußerungsanzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz

Die neue gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dient dazu, durch Rechtsverordnung eine elektronische Übermittlung von Veräußerungsanzeigen und Verträgen von Notaren bzw. Gerichten
und/oder anderen Meldepflichtigen zu ermöglichen. Ziel ist es, mit Hilfe der elektronischen
Übermittlung papiergebundene Verfahren zu ersetzten und somit zusätzlichen Erfassungsaufwand
zu beseitigen.

elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung

Das BMF hat durch Rechtsverordnung insbesondere für bestimmte Steuererklärungen, die ohne gesetzliche Verpflichtung elektronisch übermittelt werden können, neben der qualifizierten
elektronischen Signatur auch ein „anderes sicheres Verfahren“ zugelassen. Die Nutzung dieses Verfahrens ist bis zum 31. Dezember 2011 zeitlich befristet. Die zeitliche Befristung soll aufgehoben werden.

Neues Feststellungsverfahren für betriebliches Vermögen bei der Erbschaftsteuer

Unter bestimmten Voraussetzungen wird Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer begünstigt.
Die notwendigen Feststellungen trifft die Finanzverwaltung derzeit formlos. Durch Einführung
eines neuen förmlichen Feststellungsverfahrens soll die Rechtssicherheit für alle Beteiligten
erhöht werden.

Gemeinsame Abgabe von Einkommensteuererklärungen von zwei Jahren

Nicht unternehmerisch tätige Bürger sollen künftig die Möglichkeit erhalten, ihre Einkommensteuererklärungen wahlweise nur noch alle zwei Jahre beim Finanzamt abzugeben. Durch die Ausübung dieses Wahlrechts können sie vermeiden, sich in jedem Jahr erneut termingebunden mit dem Einkommensteuerrecht auseinander setzen zu müssen und die Steuererklärung auszufüllen. Einen Nachteil erleiden sie dadurch nicht. Im Gegenteil wird es keine engen Fristen oder Formalien zur Ausübung des Wahlrechts geben. Ebenso wenig ist der Bürger an das einmal ausgeübte Wahlrecht gebunden. Er kann seine Wahl jederzeit durch Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung rückgängig machen.
Von dieser Regelung profitieren können typischerweise Arbeitnehmer, Bezieher von Alterseinkünften und Personen mit Einkünften aus Vermögensverwaltung im normalen Umfang. Es geht also um Steuerpflichtige mit über die Jahre im Wesentlichen gleich bleibenden oder dem Steuerabzug unterliegenden Einkünften. Bei ihnen sind die steuerrelevanten Verhältnisse überschaubar, sodass das Wahlrecht zur gemeinsamen Abgabe von Einkommensteuererklärungen
mehrerer Jahre tatsächlich einen echten Vorteil bringen kann.

Reduzierung der Anspruchsvoraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden bei Naturkatastrophen

Für Spendenzahlungen in sog. Katastrophenfällen werden das vereinfachte Nachweisverfahren
einfachgesetzlich festgeschrieben und die bisher im Verwaltungswege jeweils nur in Einzelfällen
eröffneten Möglichkeiten des vereinfachten Zuwendungsnachweises erweitert.

Frist für die Meldung von Auslandssachverhalten


Bestimmte Sachverhalte, wie beispielsweise die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland, sind bisher innerhalb eines Monats nach dem Ereignis anzuzeigen.
Zur Erleichterung für die betroffenen Steuerpflichtigen ist es künftig ausreichend, das Finanzamt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem das meldepflichtige
Ereignis eintritt, zu unterrichten.


Quelle BMF GG 13.12.2010




Erstattungszinsen

Bisher wurden Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen steuerlich ungleich behandelt. Denn Nachzahlungszinsen, die ein Steuerpflichtiger an das Finanzamt zu zahlen hat, können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Erstattungszinsen, die er selbst für zu viel entrichtete Steuern vom Finanzamt erhält, waren dagegen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Am 15. Juni 2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil VIII R 33/07), dass die vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen aufgrund einer Steuererstattung nach § 233a AO festgesetzten und gezahlten Zinsen (Erstattungszinsen) beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Dies  betrifft vor allem die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen.

GG 02.11.2010



Langfristige Datensicherung

das Finanzamt verlangt (§ 147 AO), dass die elektronischen Buchhaltungsdaten 10 Jahre lang (wie alle Belege und Unterlagen) aufbewahrt werden müssen. Dabei müssen die Daten in einer besonderen Form gespeichert werden, damit sie im Falle einer Prüfung durch ein spezielles Programm des Prüfers gelesen und verarbeitet werden können.

Seit Anfang des Jahres wurde aber eine entsprechende Vorschrift verschärft (§ 146 Abs. 2b AO): Wer seinen Pflichten zur Vorlage der (elektronischen) Daten nicht nachkommt, kann mit einem „Verzögerungsgeld“, also einem Zwangsgeld von EURO 2.500 bis EURO 250.000 belegt werden.

Eigentlich ist diese Verschärfung für ausländische Unternehmer gedacht gewesen, aber die Literatur und Fachwelt vertritt die Auffassung, dass das Verzögerungsgeld auch gegen inländische Unternehmer festgesetzt werden könnte.

Das bedeutet: Ist die Daten-CD mal nicht vorhanden, oder kann sie nicht wieder hergestellt werden, dann drohen mindestens EURO 2.500 Strafe!


GG 30.09.2010



Beiträge zur Krankenversicherung

Seit dem 01.01.2010 sind die Krankenversicherungsbeiträge voll als so genannte Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie einer "Basis-Krankenvorsorge" dienen. Umfassen die Beiträge mehr als die Grundleistungen, muss der Beitrag aufgeteilt werden.

Nach dem Gesetz (§ 10 Abs. 3 EStG) übernimmt die Aufteilung die Krankenkasse bzw. Krankenversicherungsgesellschaft.

Das Problem dabei: Die Krankenkasse muss diese Beiträge auch noch per Datenübermittlung bereitstellen und verwendet dabei die persönliche Identifikationsnummer (ID-Nr). Der Datenübermittlung müssen Sie zustimmen, weil sonst nach dem Wortlaut des Gesetzes der Abzug nicht möglich ist. 

GG 10.09.2010



KfZ-Nutzung

Rückwirkend zum 1.1.2010 wird das Finanzamt für alle (!) Fahrzeuge, die im Betriebsvermögen eines Unternehmers oder Freiberuflers stehen, die so genannte 1%-Regelung anwenden.

Bisher wurde nur für ein einziges Fahrzeug die private Nutzungs unterstellt - es sei denn, in der Familie sind noch weitere Führerscheinbesitzer ohne eigenes Auto.


Die neue Regelung kann teuer werden, wie folgendes Beispiel zeigt: Ein Unternehmensberater hielt durchgängig zwei, teilweise sogar drei KfZ in seinem Betriebsvermögen, die ausschließlich er auch privat nutzte. Das Finanzamt setzte für alle Fahrzeuge die privaten Nutzungsanteile nach der 1%-Regelung an. Die Klage vor dem Finanzgericht und vor dem Bundesfinanzhof blieb erfolglos. 

Die bisherige Vereinfachungsregelung, dass in solchen Fällen die private Nutzung nur für das teuerste Fahrzeug anzusetzen war, ist damit entfallen.


GG 25.07.2010



Steuerberatungskosten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerberaterkosten für die Erstellung z.B. einer privaten Einkommensteuererklärung nicht abgezogen werden können. Damit folgt es der Änderung des Gesetzes im Jahr 2006.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Steuerberaterverbände haben die Abgeordneten aufgefordert, noch im Jahressteuergesetz 2010 die Abzugsfähigkeit wieder einzuführen. Die Regierung hat das im schwarz-gelben Koalitionsvertrag vorgesehen.


GG 25.07.2010




Rechtsänderungen 2010

nach langem Tauziehen hat der Bundesrat am 18. Dezember 2009 dem zuvor vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums zugestimmt. Die wichtigsten steuerrechtlichen Regelungen sind zum Beispiel: Bereits durch die Erbschaftsteuerreform 2008 wurde dem Betriebsnachfolger die Wahl ein-geräumt, ob er eine Verschonung zu 85 % oder zu 100 % des begünstigten Vermögens in Anspruch nehmen will. Die mit Abgabe der Steuererklärung auszuübende Wahl ist bindend und kann nicht nachträglich revidiert werden. Rückwirkend ab 2009 wurden nun die Zeiträume, innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss, verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen abgesenkt. Die verbesserten Voraussetzungen für die Verschonung gelten auch rückwirkend, sofern für Erbschaften aus 2007/2008 auf Antrag das neue Recht angewendet wurde.

Am 16. Dezember 2009 hat das Bundeskabinett das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ verabschiedet. Dieses sieht insbesondere Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie die Mehrwertsteuer-Richtlinie vor, etwa im Bereich der Riester-Rente, dem Spendenabzug, der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Gebäuden und bei der Umsatzsteuer. Darüber hinaus wird die Förderung der Mitarbeiterbeteiligung verbessert.

Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Unternehmer

Geringwertige Wirtschaftsgüter Nach der in den Jahren 2008 und 2009 gültigen Rechtslage mussten bei den Gewinneinkünften geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) bei Nettopreisen ohne Umsatzsteuer bis 150 € sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Kostete das GwG zwischen 150,01 € und 1.000 €, gab es eine zwingende Poolbewertung über fünf Jahre mit jeweils 20 % AfA. Für GwG, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt wurden oder werden, wurde nun ein Wahlrecht eingeführt:

Das Wahlrecht ist einheitlich wirtschaftsjahrbezogen auszuüben. Bei den Überschusseinkünften können weiterhin die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für GwG bis zu 410 € sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Zinsschranke Die Zinsschranke schränkt die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen von Personen- und Kapital- gesellschaften ein. Zinsaufwendungen können bis zur Höhe der Zinserträge und darüber hinaus nur in Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA (Summe aus steuerlichem Gewinn, Zinssaldo und Abschreibungen) abgezogen werden. Ansonsten können Zinsaufwendungen nur innerhalb der Freigrenze oder bei Eingreifen der Escape-Klausel in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden nun folgende Änderungen vorgenommen:

Gewerbesteuer Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung eines fiktiven Zinsanteils bei Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, wurde ab dem Erhebungszeitraum 2010 von 65 % auf 50 % abgesenkt.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen Seit 01.01.2010 hat sich der Umsatzsteuersatz für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unter- nehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, von 19 % auf 7 % reduziert.Hierunter fallen neben kurzfristigen Beherbergungen bis zu sechs Monaten sowohl in klassischen Hotels als auch in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen auch die kurzfristige Überlassung von Campingflächen. Nicht von der Steuerermäßigung umfasst sind Leistungen wie

Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Wie dabei zu verfahren ist, wird voraussichtlich ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen regeln.

Familien

Kinder Ab 2010 wurden die Kinderfreibeträge von 6.024 € auf 7.008 € angehoben und zugleich das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind um 20 € erhöht. Das Kindergeld beträgt nun monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 €, für dritte Kinder 190 € und für vierte und weitere Kinder 215 €.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen der Unternehmensnachfolge Bereits durch die Erbschaftsteuerreform 2008 wurde dem Betriebsnachfolger die Wahl eingeräumt, ob er eine Verschonung zu 85 % oder zu 100 % des begünstigten Vermögens in Anspruch nehmen will. Die mit Abgabe der Steuererklärung auszuübende Wahl ist bindend und kann nicht nachträglich revidiert werden. Rückwirkend ab 2009 wurden nun die Zeiträume, innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss, verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen abgesenkt.

Demnach bleiben 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn

Auf Antrag bleiben 100 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn

Die Lohnsummenregelungen gelten nur in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten. Für schädliche Überentnahmen gilt sowohl bei der 85 %- als auch bei der 100 %-Option die verkürzte Frist von fünf Jahren.

Bei der Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem Wert des begünstigten Vermögens und dem Wert des gesamten Vermögensanfalls wird auch letzterer um die damit wirtschaftlich zusammenhängenden abzugsfähigen Schulden und Lasten gemindert.

Die Erleichterungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist.

Sofern für Erbschaften aus 2007/2008 auf Antrag das neue Recht angewendet wurde, gelten die verbesserten Verschonungsvoraussetzungen auch rückwirkend.

Erbschaft- und Schenkungsteuer für Geschwister, Nichten und Neffen Für Personen der Steuerklasse II, insbesondere Geschwister, Nichten und Neffen werden die Steuersätze deutlich gesenkt. Bei unentgeltlichen Erwerben nach dem 31.12.2009 bewegen sich die Steuersätze zwischen 15 % (bei einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 75.000 €) und 43 % (bei einem Wert über 26.000.000 €).19 Der Freibetrag bleibt in dieser Steuerklasse unverändert bei 20.000 €.

Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben

Das Gesetz wie eingangs erwähnt, hat erst das Bundeskabinett passiert und muss noch durch Bundestag und Bundesrat gehen und ist noch nicht verkündert. Es tritt grundsätzlich am Tag nach Verkündung in Kraft, die wesentlichen Änderungen im Umsatz- steuergesetz jedoch erst zum 1. Juli 2010 und die Ausweitung bei Spenden und der degressiven AfA in allen offenen Fällen.

Die wichtigsten geplanten Regelungen im Überblick:

Frist für Zusammenfassende Meldung wird ab Juli 2010 verkürzt Unternehmer sollen bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in denen sie inner- gemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt haben, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln, in der sie die entsprechenden Angaben zu machen haben.

Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 Euro beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalenderviertel- jahres übermittelt werden.

Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Laufe eines Kalendervierteljahres 50.000 Euro, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu über- mitteln.

Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 tritt an die Stelle des Betrags von 50.000 € der Betrag von 100.000 €.

Für Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt haben, für die sie für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schulden, gilt ähnliches.

Hinweis: Die voraussichtlich am 1.7.2010 in Kraft tretende Regelung wird in der Praxis Probleme aufwerfen. Falls Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt worden ist, fallen die Abgabefristen auseinander. Betroffene Unternehmen müssen ab Juli 2010 die Buchführungsunterlagen erheblich früher bei ihrem Steuerberater einreichen.

Spenden

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können in allen Fällen, in denen die Einkommen- steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, auch dann als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie an Einrichtungen gehen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind. Gleiches gilt für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Weitere Voraussetzung ist, dass der andere Staat aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet.25 Entsprechende Regelungen zum Spendenabzug werden in das Körperschaftsteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz übernommen.

Mitarbeiterbeteiligung

Derzeit gibt es eine steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen von 360 € nur, wenn die Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers oder an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt und nicht auf bestehende oder künftige Lohnansprüche angerechnet werden. Nun soll die Steuerbefreiung rückwirkend ab dem 2. April 2009 auch auf Entgeltumwandlungen ausgeweitet werden. Damit wird sichergestellt, dass die Steuerförderung auch für 2009 bei einer Entgeltumwandlung gewährt wird. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist lediglich, dass die Förderung zumindest allen Arbeitnehmern offen steht, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

Degressive AfA auf Gebäude

Degressive AfA soll nunmehr auch für Gebäude, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, in Anspruch genommen werden können. Dies gilt auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2010, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

Rentenbesteuerung

Auch im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht wird die Rentenbesteuerung ab 2010 auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Bisher unterliegen Renteneinkünfte nur der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie von inländischen Zahlstellen gewährt werden. Zukünftig werden auch Leistungen ausländischer Zahlstellen in die Besteuerung einbezogen, wenn unser Staat den Aufbau des Rentenrechts steuerlich oder auf andere Weise gefördert hat. Gleiches gilt für Leistungen einer ausländischen Zahlstelle aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.

Riester-Rente

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Regelungen im Einkommensteuergesetz zur Alters- vorsorgezulage gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und gegen die freie Wahl des Wohnsitzes verstoßen sowie indirekt eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellen. Deshalb ist nunmehr vorgesehen, die Altersvorsorgezulage unabhängig vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person zu gewähren.

Im Einzelnen:

Umsatzsteuerbefreiung von Postuniversaldienstleistungen

Die bislang allein für die Leistungen der Deutsche Post AG geltende Befreiungsvorschrift soll an die Entwicklung der Liberalisierung auf dem Postmarkt und die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst werden.

Von der Umsatzsteuer befreit sein sollen nunmehr nur Postuniversaldienstleistungen, mit denen - durch einen oder mehrere Unternehmer - eine Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt wird. Der Umfang des begünstigten Leistungsspektrums ergibt sich aus den geltenden Vorschriften des EU-Postrechts. Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Gesamtheit bzw. von Teilen des Universaldienstes ist, dass der Unternehmer sich verpflichtet, alle bzw. einen einzelnen der Postuniversaldienstleistungsbereiche ständig und flächendeckend anzubieten; dies sind:

Nicht mehr umsatzsteuerbefreit sind:

Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind, trifft das Bundeszentralamt für Steuern. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegen, nimmt sie das Bundeszentralamt für Steuern - ggf. auch rückwirkend - zurück.

Quelle: DATEV Sonderausgabe - GG 21.01.2010


Handwerker ringen um Kredite

Immer mehr Handwerker beklagen, dass die Banken bei weitem nicht so großzügig Kredite vergeben wie oft behauptet wird. "Derzeit gibt es keine Kredite für Unternehmen, auch wenn eine Immobilie als Sicherheit gestellt wird", berichtet ein Münchner Gebäudereiniger-Meister in der Deutschen Handwerks Zeitung. Sein Betrieb habe in den Jahren 2007 und 2008 Schwierigkeiten gehabt, gerade aber in diesem Jahr "ganz erhebliche Gewinne und starke Umsatzzuwächse" eingefahren. Trotzdem habe er "nur einen kleinen Kreditrahmen" erhalten, mit dem er wenigstens die drohende Insolvenz und damit die Arbeitslosigkeit von 17 Mitarbeitern abgewenden konnte."

Eine Unternehmerumfrage durch das Ifo-Institut ergab, dass die Kredithürde für die gewerbliche Wirtschaft Deutschlands im November etwas gestiegen ist, nachdem sie im Vormonat gesunken war. Aktuell stufen 42,9 Prozent der Unternehmen die Kreditvergabe der Banken als restriktiv ein. Im Oktober hatten 41,7 Prozent der Befragungsteilnehmer diese Einschätzung abgegeben. Laut Ifo hat sich die Kredithürde im verarbeitenden Gewerbe über alle Unternehmensgrößenklassen hinweg wieder erhöht. Bei den großen Unternehmen sei sie um 1 Prozentpunkt auf 52,5 Prozent, bei den mittelgroßen Firmen um 2,5 Prozentpunkte auf 43,3 Prozent und bei den Kleinunternehmen um 1,3 Prozentpunkte auf 39,6 Prozent gestiegen. Ebenfalls erhöht habe sich die Kredithürde im Bauhauptgewerbe und im Handel. Die Kredithürde basiert auf rund 4000 Meldungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Die Unternehmen werden monatlich gebeten, ihr Urteil auf folgende Frage abzugeben: "Wie beurteilen Sie zur Zeit die Bereitschaft der Banken, Kredite an Unternehmen zu vergeben?" Die möglichen Antworten sind: "entgegenkommend", "normal" und "restriktiv". Die Kredithürde gibt den Prozentanteil der Antwortkategorie "restriktiv" an.

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung 04.12.2009

ELENA

Ab 01.01.2010 sind Arbeitgeber verpflichtet, monatlich (!) einen sog. multifunktionalen Verdienst-Datensatz (Entgeltbescheinigung) an eine zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Er soll die herkömmlichen Einkommensbescheinigungen z.B. zur Beantragung von Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Elterngeld ersetzen (ab 2012). Man erwartet dadurch Kostenentlastungen für die Wirtschaft, eine Beschleunigung und Vereinfachung der Bearbeitung von Leistungsanträgen. Die Bundessteuerberaterkammer hat datenschutz- und verfassungsrechtlilche Bedenken erhoben.

GG 20.10.2009

Achtung Steueroase..!

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) vom 31. 07.2009, dem der Bundesrat am 18.09.2009 zugestimmt hat, werden u. a. Steuerpflichtigen, die Geschäftsbeziehungen zu so genannten „Steueroasen“ unterhalten, erhöhte Mitwirkungspflichten auferlegt, falls diese Staaten die Herausgabe von Informationen an die deutschen Finanzbehörden verweigern. Dabei gilt: Je mehr ein anderer Staat mit Deutschland zusammenarbeitet, umso geringer sind die Mitwirkungspflichten für den Steuerbürger und nachfolgend die Sanktionen.

Wer der Mitwirkungspflicht nicht nachkommen kann, muss damit rechnen, dass man ihm z.B. bei Zahlung von Schuldzinsen aus einem Darlehen, das in einem „Steueroasen-Land“ aufgenommen wurde, den Abzug als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) versagt.

GG 19.10.2009

Steuerklassenwahl ab 2010

Ab nächstes Jahr wird das neue Faktorverfahren (§ 39f EStG) eingeführt. Diese neue zusätzliche Wahlmöglichkeit in der Lohnsteuerklasse soll die als zu hoch empfundene Besteuerung in Steuerklasse V zu reduzieren. Neben den beiden bisherigen Wahlmöglichkeiten (Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV) können beide Ehegatten zukünftig die Steuerklasse IV mit einem zusätzlichen Faktor eintragen lassen. Dies führt bei dem weniger verdienenden Ehegatten zu einem geringeren Lohnsteuerabzug.

GG 18.09.2009

Identifikationsnummer

Vermutlich haben Sie nun auch ein einfaches Computer-Anschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern erhalten. Damit wird Ihnen Ihre persönliche Identifiaktionsnummer (IDNr.) mitgeteilt. Sie besteht aus 11 Stellen und ist nicht nach äußerlich erkennbaren Kriterien aufgebaut.

Diese Identifkationsnummer wird Ihnen einmalig mitgeteilt und gilt nun Ihr ganzes Leben lang. Bewahren Sie deshalb das Schreiben gut auf!

Mit der IDNr. sollen Sie künftig durch die Finanzverwaltung besser und wirtschaftlicher verwaltet werden. Die IDNr. soll die Steuernummer im Bereich der Einkommensteuer ersetzen. Sie soll dann bei allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen verwendet werden. Bis auf weiteres werden aber immer noch die bisherigen Steuernummern verwendet. Auch Ihr Arbeitgeber benötigt Ihre IDNr.; die bisherige eTIN-Nummer (auf der jährlichen Lohnbescheinigung) wird durch die IDNr. ersetzt. Sollten Sie eine gesetzliche oder private Leibrente oder andere Leistung beziehen, wird Ihre IDNR. für die Übermittlung der Rentenbezüge verwendet werden.

Später werden unter der IDNr. alle steuerlichen Vorgänge zusammengetragen; z.B. Umsatzsteuer, KfZ-Steuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer. Natürlich wird die IDNr. auch im elektronischen Verfahren (ELSTER) eine wichtige Rolle spielen.

Ob die IDNr. in einigen Jahren auch im Verkehr mit anderen Ämtern (Arbeitsagentur, Sozialamt, Landratsamt) oder im allgemeinen Wirtschaftsleben (Bankdepot oder Girokonto, Mietverträge usw.) Verwendung finden wird, ist nicht bekannt.

GG 15.09.2008

Die ZDF-Sendung WISO

bei WISO – das moderne Wirtschaftsmagazin

Am Montag den 05.03.2007 sendete das ZDF-Magazin WISO den Beitrag, wie das Finanzamt unter Einsatz moderner Software und mit statistischen Methoden die Angaben durch den Steuerpflichtigen überprüfen will. Bei einer Betriebsprüfung wird dabei mit einer speziellen Software die Buchhaltung des Steuerpflichtigen durchsucht. Mit dem so genannten Chi-Quadrat-Test wird geprüft, wie oft die einzelnen Ziffern 0 bis 9 vorkommen. Normalerweise müssten diese ja gleichmäßig oft vorkommen - ist das nicht der Fall, wird der Betriebsprüfer aufmerksam.

Dass man aber diesem Chi-Quadrat-Test nicht immer glauben kann, sieht man in dem WISO-Beitrag. Hier wird als Beispiel ein in Konstanz ansässiger Mandant gewählt. In dem Fall hat der Betriebsprüfer des Finanzamtes Konstanz das Kassenbuch verworfen und behauptet, es sei manipuliert, weil der Chi-Quadrat-Test einen entsprechenden Hinweis ergab. Die Folge: Erhebliche Hinzuschätzungen und die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

Wir verteidigen die Ansicht, dass dabei gänzlich übersehen wird, dass die Anzahl der Tagesumsätze nicht ausreicht, um ein zuverlässiges Zahlenmaterial zu liefern. Außerdem kommen die Tageseinnahmen als Summe nur durch wenige Verkäufe und dann auch noch nur zu runden Einzelverkaufspreisen zustande.

Dr. Axel Becker (Audicon GmbH) unterstützt die Wirtschaftsexperten mit seinem Know-how bei dem Thema. Die Audicon GmbH in Düsseldorf ist der Anbieter von Software für Analyse, Prüfung, Reporting und Überwachung von Daten für Unternehmen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

GG 17.03.2007


Pflichtangaben nun auch in eMails


Wie die Handwerkskammer heute mitteilt, gelten mit Beginn des neuen Jahres für den gesamten Geschäftsverkehr von Firmen (Einzelkaufleute = e.K., OHG und GmbH (§ 35a GmbHG), AG und Genossenschaften) neue formale Anforderungen. Diese sind beinhaltet im „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) vom 10. November 2006.

Die Pflichtangaben, die Firmen bislang nur auf den gedruckten Geschäftsbriefen anbringen mussten, wie etwa Bezeichnung der Firma, Ort der Handelsniederlassung, Registergericht, Handelsregisternummer, ggf. Geschäftsführer, ggf. Vorstandsmitglieder und ggf. Aufsichtsratsvorsitzender gelten nun auch in Geschäftsbriefen „gleichviel welcher Form". Das bedeutet, dass nun auch in eMails entsprechende Angaben gemacht werden müssen. Die Auflistung der Pflichtangaben ist auch unabhängig vom Inhalt der Mitteilung, die nach außen geht. Erfasst werden daher Rechnungen, Angebote, Anfragebestätigungen, Auftragsbestätigungen, Bestellscheine, Quittungen usw.

Ausnahmen macht der Gesetzgeber weiterhin nur, wenn Mitteilungen oder Berichte im Rahmen bestehender Geschäftsverbindungen erfolgen und hierbei auszufüllende Formulare verwendet werden. Bestellscheine werden von dieser Ausnahme aber auch weiterhin nicht erfasst. Im Zweifel sollte man die Angaben daher vorsorglich machen. Von den neuen Anforderungen nicht betroffen sind Kleingewerbetreibende und Freiberufler.

Die betroffenen Unternehmen sollten sich unbedingt an das Gesetz halten, um Abmahnungen durch unseriöse Anwälte, die hier ein lukratives Geschäftsfeld sehen, abzuwenden.

Manchem mag es lästig erscheinen, in jeder inhaltlich noch so unbedeutenden eMail all diese Informationen aufführen zu müssen. Diese können jedoch durch entsprechende Voreinstellungen automatisch eingeblendet werden. Das Anbringen der Pflichtangaben in einer angehängten elektronischen Visitenkarte reicht allerdings nach ersten Auffassungen, die zur neuen Rechtslage geäußert werden, nicht aus.

Quelle: Presseinformation Handwerkskammer Konstanz


Ministerium präzisiert Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem amtlichen Schreiben zahlreiche bislang offene Anwendungsfragen zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen geklärt. Danach sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden - unabhängig davon, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt.

Arbeiten, die in der Werkstatt eines Handwerksbetriebes ausgeführt werden, können leider nicht berücksichtigt werden. Auch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht ansetzbar. Der Steuerbonus gilt z.B. für Arbeiten an Innen- und Außenwänden, für Reparaturen von Fenstern und Türen oder die Reparatur oder der Austausch von Bodenbelägen wie Parkett oder Fliesen.

Ab sofort steht außerdem fest: Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften können den Steuerbonus ebenfalls in Anspruch nehmen.Voraussetzung für die Anrechnung: Der Anteil der Arbeits- und Fahrtkosten muss auf der Rechnung des Handwerkers gesondert ausgewiesen sein, Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Die Finanzverwaltung akzeptiert jedoch, wenn der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen für das Kalenderjahr 2006 geschätzt wird.

Quelle: Presseinformation Handwerkskammer Konstanz



Firmenwagen und Fahrtenbuch

I.1-Prozent-Regelung gilt nur noch bei Fahrzeugen des notwendigen Betriebsvermögens

Nach neuer Gesetzeslage, die bereits rückwirkend für 2006 anzuwenden ist (!), wird die so genannte 1-Prozent-Regelung bei Selbstständigen auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 v.H. (notwendiges Betriebsvermögen) beruflich genutzt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 bis 50 v.H. (gewillkürtes Betriebsvermögen) wird der Privatanteil des Fahrzeugs geschätzt. Diese Verschärfung gilt nicht für die Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer, selbst wenn diese auch zur Privatnutzung erfolgt. Um in den Genuss der Pauschalierung zu kommen, muss der Unternehmer dem Finanzamt nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Dazu muss aber kein Fahrtenbuch geführt werden! Einzelheiten hat die Finanzverwaltung kürzlich in einem Anwendungsschreiben vom 7.7.06 festgelegt:

1. Liegt bereits auf Grund der Art des ausgeübten Berufs (z.B. Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Handwerker), des räumlich ausgedehnten Tätigkeitsbereichs (z.B. Landarzt) oder aus sonstigen äußeren Umständen (z.B. Entfernung Wohnung-Betrieb) eine überwiegende betriebliche Nutzung auf der Hand, kann die Finanzverwaltung auf den Nachweis verzichten.

2. Im Übrigen ist ein Nachweis zu führen, wobei eine bestimmte Art nicht vorgeschrieben wird. Mögliche Nachweisunterlagen: Eintragungen in Terminkalendern, Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggeber, Reisekostenabrechnungen. Im Zweifel sollte die betriebliche Nutzung über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten – am besten außerhalb der Urlaubszeit – formlos aufgezeichnet werden. Aufzuzeichnen sind: Anfangs- und Endkilometerstand, Anlass und Strecke der betrieblichen Fahrten). Wichtig: Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich des Umfangs der betrieblichen Nutzung gelten solange fort (auch im Folgejahr), bis sich die Verhältnisse ändern (z.B. Umzug, Fahrzeugwechsel in eine andere Wagenklasse). Beachten Sie noch zum Umfang der betrieblichen Nutzung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und selbst Mittagsheimfahrten zählen zu den betrieblichen Fahrten. Das erleichtert für viele den Nachweis.      

Hinweis: Gehören Sie nicht zu der unter I.1. genannten Fallgruppe oder könnte das Erreichen der 50-Prozent-Grenze zweifelhaft sein, ist zur Vermeidung von Streitigkeiten möglichst sofort (auf jeden Fall noch in 2006) mit den formlosen Aufzeichnungen der betrieblichen Fahrten für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens 3 Monaten zu beginnen. 

II. Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Bei Nutzung eines Firmenwagens auch für private Fahrten muss der Unternehmer oder auch der Arbeitnehmer, dem ein Dienstwagen überlassen wird, monatlich pauschal 1 v.H. des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Privatnutzung versteuern. Stattdessen kann das Verhältnis der betrieblichen oder beruflichen Fahrten zur Privatnutzung aber auch durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Wenn der günstigere Nachweis gelingt, können die auf die Privatnutzung tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Der BFH hat jüngst die Anforderungen an ein solches ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nochmals konkretisiert:

1. Grundsätzliche Anforderungen

Ein Fahrtenbuch muss zeitnah (möglichst nicht nachträglich) und in geschlossener Form geführt werden (keine Loseblattsammlung!). Die Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen vollständig und fortlaufend wiedergegeben sein. Bei Benutzung eines Computerprogramms muss sichergestellt sein, dass nachträgliche Änderungen der Aufzeichnungen ausgeschlossen sind oder vom Programm dokumentiert werden (jederzeit veränderbare Excel-Datei genügt nicht!). Beim Kauf eines elektronischen Fahrtenbuches in Verbindung mit einem eingebauten Navigationssystem als Sonderausstattung sollten Sie dies vorab klären.

2. Notwendiger Inhalt eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches

Grundsätzlich ist jede private und berufliche Verwendung des Pkw getrennt aufzuzeichnen. Folgende Angaben sind für Geschäftsreisen erforderlich: Datum der durchgeführten Reise, Fahrziel, Geschäftszweck und Angabe des Geschäftspartners/Kunden oder ersatzweise Gegenstand der dienstlichen Verrichtung (Baustelle, Filiale, Behörde o.ä.) sowie Kilometerstand zu Beginn und bei Ende der Fahrt. Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch einen kurzen Vermerk zu kennzeichnen.

Erleichterungen: Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten (z.B. mehrere Kunden werden nacheinander besucht), reicht es aus, wenn der Gesamtkilometerstand und die gefahrenen km erst am Ende der Reise aufgezeichnet werden. Gleichzeitig müssen aber die besuchten Kunden oder der Gegenstand der Verrichtung (z.B. Baustelle, Filiale) in der entsprechenden Reihenfolge eingetragen werden. Wird die Reise durch eine Privatfahrt unterbrochen, muss das Ende der beruflichen Fahrt aufgezeichnet werden. Häufig aufgeführte Fahrtziele, Kunden und Reisezwecke können auch durch Abkürzungen dargestellt werden. Diese müssen aus sich heraus verständlich oder durch ein beigefügtes Erläuterungsblatt aufgeschlüsselt sein.

Der Schweigepflicht unterliegende Freiberufler (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte u.a.) müssen zwar grundsätzlich die Namen von Mandanten nennen. Zulässig ist aber nach Auffassung der Finanzverwaltung das Führen getrennter Listen über Mandanten mit zugeordneten Nummern, wenn die spätere Zusammenführung problemlos möglich ist.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollten Sie das von Ihnen geführte Fahrtenbuch an die vorgenannten Anforderungen anpassen, falls sie bislang hiervon abweichen. Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an unser Büro.

Quelle IWW GG 09.09.2006

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