Günter Gersbacher

Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater

Gebührenverordnung

Es gibt rund 76.000 Steuerberater in der Bundesrepublik Deutschland. Sie erbringen eine hohe Qualität in ihren Beratungsleistungen, weil nur solche Personen Steuerberater werden können, die eine anspruchsvolle, bundeseinheitliche staatliche Prüfung abgelegt haben.

Für ihre Tätigkeit haben alle Steuerberater Anspruch auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz zusammen. Dabei gilt das Steuerberatergesetz (StBerG) und die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV). Sie gliedert sich grob in:

  1. Auslagenersatz und Umsatzsteuer
  2. Beratung und Steuererklärung
  3. Bilanz, Lohn und Buchführung
  4. Rechtsbehelfsverfahren u.ä.

Der Steuerberater berechnet auf seine gesetzlich vorgegebene Gebühr die jeweils gültige Umsatzsteuer. Außerdem erhält er seine Auslagen für Geschäftsreisen, Porto, Telefon usw. erstattet, was auch pauschal durch einen Zuschlag geschehen kann.

Die Steuererklärungen werden in die einzelnen Bestandteile aufgegliedert. Eine Einkommensteuererklärung z.B. besteht aus dem Mantelbogen, bei dem die persönlichen steuerlichen Verhältnisse wie Ehe- und Güterstand, Kinder, Sonderausgaben (Versicherungen, Spenden) und außergewöhnliche Belastungen erklärt werden. Diese Erklärung stellt bereits einen ersten Gebührentatbestand dar.

Hinzu treten nun die sog. Überschussermittlungen. Wer z.B. Einkünfte aus Vermietung hat, oder Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus nichtselbständer Arbeit, Renteneinkünfte und Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit, alle diese Einkünfte müssen ermittelt werden als Überschuss zwischen den Einnahmen und den Ausgaben. Je nach Art der Einkünfte muss nicht nur ein entsprechender Steuer-Vordruck ausgefüllt werden, sondern sogar mit zusätzlichen Aufstellungen erläutert werden. Wer gewerblich oder selbständig tätig ist, muss eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung vorlegen. Jeder dieser einzelnen Überschussermittlungen löst eine Gebühr nach der der StBGebV aus.

Gewerbebetriebe mit einem entsprechenden Umfang müssen aber eine Bilanz aufstellen. Dieser Gewinnermittlung ist ein spezieller Gebührentatbestand zugeordnet, weil eine solche Bilanz erhebliche Arbeit erfordert.

Auch die Erledgung der Buchführung und der Lohnbuchhaltung sind eigene Gebührentatbestände in der Verordnung.

Unter den Rechtsbehelfsverfahren versteht man die Tätigkeiten wie z.B. der Einspruch gegen einen Steuerbescheid oder dem Verfahren vor einem Finanzgericht. Für die Vertretung in einem Steuerstrafverfahren ist das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zuständig.

Die Gebührenverordnung sieht nun für die einzelnen Tätigkeiten eine Gebühren-Tabelle vor. Für den sog. Gegenstandswert kann man in den Tabellen ablesen, welche Gebühr zu berechnen ist. Für eine Einkommensteuer-Erklärung bildet die Summe der positiven Einkünfte den Gegenstandswert. Bei den Überschussermittlungen ist der Gegenstandswert die Summe der Einnahmen oder der Ausgaben.

Zu der Gebühr tritt nun noch der Gebühren-Rahmen hinzu. In der Gebührenverordnung wird bestimmt, wie weit sich ein Gebühren-Rahmen bestimmt. Im Allgemeinen wird eine mittlere Gebühr fällig, wenn die Tätigkeit einen durchschnittlichen Anspruch besitzt.


Beispiel:


Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhält der Steuerberater 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens EURO 6.000.



Fall 1 Fall 2
Fall 3
Mieteinnahmen
20.000
10.000
5.000
Werbungskosten (Schuldzinsen, AfA, usw.)
15.000
15.000
5.000
Einkünfte
  5.000
 -5.000
        0
Gegenstandswert
20.000
15.000
6.000
Gebühr 1/20 (geringste)
32,30
28,30
16,90

bis
bis
bis
12/20 (höchste)
387,60
339,60
202,80

Auf die Gebühr erfolgt regelmäßig der pauschale Zuschlag für Porto, Telefon, Kopien usw. mit 15% maximal EURO 20,00.

Schließlich muss auf die Gesamtgebühr die gesetzliche Umsatzsteuer verlangt werden - derzeit 19%.

Dadurch ergibt sich für dieses Beispiel ein  Betrag von EURO 23,13 (Fall 3 geringste Gebühr) bis EURO 485,04 (Fall 1 höchste Gebühr).

HInweis: Für Privatleute mit Wohnsitz in Schweiz entfällt die Umsatzsteuer in aller Regel.



GG 19.12.2010

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